Satzung des Vereins "Pfötchen e.V. Dessau – Rosslau"
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen "Pfötchen e.V. Dessau – Rosslau".
nachstehend Verein genannt.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung lautet der Name "Pfötchen e.V. Dessau-Roßlau".
2. Der Verein hat seinen Sitz in Dessau – Rosslau.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Aufbau, Ziele und Aufgaben
1. Der Verein ist nach demokratischen Grundsätzen aufgebaut, er ist
parteipolitisch und konfessionell nicht gebunden.
2. Der Verein ist ein Zusammenschluss von Tierfreunden, welche sich grundsätzlich
dem Tierschutzgedanken verpflichtet fühlen und aktiv Tierschutz zu betreiben.
3. In besonderer sozialer Verantwortung gegenüber sozial bedürftigen Tierhaltern liegt der Schwerpunkt der Vereinsarbeit auf der Errichtung und dauerhaften Betreibung einer lokalen Futterausgabestelle für sozial bedürftige Tierhalter für den Bereich Dessau-Roßlau und Umgebung in Eigenverantwortung des “Pfötchen e.V. Dessau-Roßlau”.
Sozial bedürftig ist ein Tierhalter dann, wenn er wirtschaftlich hilfsbedürftig im Sinne des § 53 ( 2 )
Abgabenordnung ist. Entsprechende amtliche Nachweise über die Bedürftigkeit sind vorzulegen.
4. Hauptzweck des Vereins ist die kostenlose durch Spenden erworbene Futterausgabe
für Haustiere und die Information und Beratung über eine artgerechte Haltung
der verschiedenen Haustiere.
Des weiteren widmet sich der Verein folgenden Zielen:
Er ist aktiver Ansprechpartner für:
- soziale Einrichtungen (Alten- und Pflegeheime, Hospize, Schulen, Kindergärten usw.), um den aktiven
Tierschutzgedanken zu fördern. Dazu gehört insbesondere auch die Förderung einer engen Beziehung von
Mensch und Tier durch die Besuche unserer Streicheltiere.
-private Tiervermittlung, um Tieren, die aus zwingenden Gründen zeitweilig oder dauerhaft nicht mehr bei
ihrem bisherigen Besitzer verbleiben können, erfolgreich in ein neues Zuhause zu vermitteln.
- Tierheime und Tierschutzstationen bei aktuellen Tierschutzproblemen und aktiven
Tierschutzarbeiten zu unterstützen, soweit diese als gemeinnützig anerkannt sind.
Psychologische Begleitung von Tierfreunden beim Ableben von Haustieren.
5. Vom Vereinszweck ausdrücklich ausgeschlossen ist die Unterstützung der Zucht
von Haustieren bzw. die Unterstützung des Sammelns von Haustieren zu
welchem Zweck auch immer.
6. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke im Sinne des Abschnittes „ steuerbegünstigte Zwecke „ der Abgabenordnung. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Die dem Verein zur Verfügung stehenden Mittel sind ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden
7. Der Verein versteht sich nicht als Konkurrenz zu bereits ansässigen Vereinen.
Vielmehr sieht er sich mit seinem speziellen Aufgabenspektrum als Ergänzung
und Bereicherung des aktiven Tierschutzes in Dessau-Roßlau.
§ 3
Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jeder Bürger werden, der das 18. Lebensjahr
vollendet hat und einen ständigen Wohnsitz nachweisen kann.
Der Antrag von beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen,
muss zusätzlich von deren gesetzlichen Vertretern unterschrieben sein.
Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.
2. Die Aufnahme als Mitglied ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der
Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Wird der Antrag abgelehnt, so steht dem
Antragsteller innerhalb von 4 Wochen – gerechnet vom Tage der Ablehnung – ein
schriftliches Einspruchsrecht zu. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung auf ihrer nächsten Beratung. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung, die mit einfacher Mehrheit zu treffen ist, ist endgültig.
Die Mitgliedschaft wird durch Zahlung eines jährlichen Mitgliedsbeitrages in Höhe von 30 € (Rentner, Studenten, ALG II Empfänger sowie andere sozial bedürftige Personen ermäßigt 15 € jährlich) und der schriftlichen Anerkennung der Satzung, die jedem Mitglied ausgehändigt wird, wirksam.
Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum 31.03. des laufenden Kalenderjahres zu entrichten.
3.Ehrenmitglieder des Vereins können Personen werden, die sich in besonderer Weise für die Belange des Pfötchen e.V. einsetzen.
Paten/Stadtpaten/Bundeslandpaten müssen keine Mitglieder sein.
§ 4
Rechte der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt zur Teilnahme am allgemeinen Vereinsleben und
dessen aktiver Gestaltung.
Die Mitglieder sind insbesondere berechtigt, durch Ausübung des Stimmrechts
an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
Die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen
Bestimmungen zu nutzen, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
Die Mitglieder sind berechtigt zur Mitwirkung in den Organen des Vereins und
zur Ausübung des Stimmrechts ab Vollendung des 18. Lebensjahres.
§ 5
Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind ihren Möglichkeiten entsprechend verpflichtet zur Teilnahme
am allgemeinen Vereinsleben und zu dessen aktiver Gestaltung.
Die Mitglieder sind verpflichtet die Satzung des Vereins einzuhalten und nach
Grundsätzen zu handeln.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, Änderungen vertragsrelevanter Daten unverzüglich
dem Vorstand mitzuteilen.
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Austritt und Ausschluss bedürfen der Schriftform.
Jedes Mitglied kann mit einer Frist zum Jahresende durch schriftlichen Austrittsantrag, beim Vorstand einzureichen, aus dem Verein austreten.
Bezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht zurück erstattet.
2. Die Mitgliedschaft endet durch
a) Auflösung des Vereins
b) schriftliche Austrittserklärung des Mitgliedes
c) Tod des Mitgliedes bzw. Ehrenmitgliedes
d) Ausschluss durch den Vorstand bzw. die Mitgliederversammlung
Ein Ausschluss ist möglich, wenn:
das Mitglied die ihm aufgrund der Satzung oder Mitglieder-
beschlüssen obliegende Pflichten schuldhaft verletzt;
Das Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen
des Vereins in grober Weise schädigt;
oder sich gegenüber anderen Vereinsmitgliedern gewissenlos verhält.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, auf der Vorstandssitzung, die über seinen Ausschluss befindet, gehört zu werden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats – gerechnet vom Tage der Zustellung des Beschlusses über den Ausschluss - schriftlich Widerspruch bei der Mitgliederversammlung über den Vorstand einlegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet auf ihrer nächsten Zusammenkunft über den Widerspruch. Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist endgültig. Die Anrufung der ordentlichen Gerichte ist erst nach Ausschöpfung
des vereinsinternen Rechtsweges zulässig.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitglied-
schaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruches des Vereins auf rückständige
finanzielle Forderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder
Spenden ist ausgeschlossen. Alle finanziellen und sonstigen Verpflichtungen sind bis zum Tage der Beendigung der Mitgliedschaft zu erfüllen.
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft enden die Rechte und Pflichten des Mit-
glieds, die sich aus dieser Satzung ergeben. Alle finanziellen Verpflichtungen sind
bis zum Tage der Beendigung der Mitgliedschaft zu begleichen. Bei unbeglichenen
finanziellen Verpflichtungen hat der Verein ein Pfandrecht gegenüber dem Eigentum des ehemaligen Mitgliedes.
§ 7
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung
der Vorstand
die Revisoren
Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane beschließen.
Der Vorstand kann die Bildung weiterer Vereinsorgane beschließen
§ 8
Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie ist vom
Vorstand mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Sie ist ferner unverzüglich
einzuberufen, wenn ein Drittel der Vereinmitglieder dies schriftlich beim Vorstand
unter Angabe der Gründe beantragt. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig mit der Anzahl der zur Versammlung erschienen Mitglieder.
Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Die Einladung mit
Angabe der Tagesordnung hat schriftlich durch den Vorstand mit einer Frist von 14 Tagen zu erfolgen. Optional kann die Einladung
zusätzlich in der Ortspresse oder per Post oder per Internet erfolgen.
Grundsätzlich sind die Versammlungen des Vereins öffentlich.
Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die
dem vertretungsberechtigten Vorstand zuletzt bekannt gegebene Anschrift gerichtet wurde.
Innerhalb einer Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung und während
der Mitgliederversammlung gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung
können nach Entscheidung der Mitgliederversammlung mit zwei Drittel Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen zugelassen werden.
Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt
dem Vorsitzenden, im Fall seiner Verhinderung seinem Stellvertreter oder einem
von der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter.
Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Sie
entscheidet mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten, anwesenden Mitglieder,
wenn nicht in der Satzung oder in gesetzlichen Bestimmungen eine andere Mehr-
heit vorgeschrieben ist. Die Abstimmung erfolgt in der Regel offen.
Auf Beschluss der Mitgliederversammlung ist auch die geheime Abstimmung
möglich. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme. Die Beschlüsse
der Mitgliederversammlung sind für alle Vereinsmitglieder bindend.
Der Vorsitzende protokolliert die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse und zeichnet
das gefertigte Protokoll gemeinsam mit dem stellvertretenden Vorsitzenden, im Verhinderungsfall
mit dem Kassenwart ab.
§ 9
Der Vorstand
Der vertretungsberechtigte Vereinsvorstand besteht aus 3 Mitgliedern:
- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Kassenwart
Ausgeschlossen ist eine Doppelbesetzung in der Kombination Vorsitzender und Stellvertreter,
Vorsitzender und Kassenwart sowie Stellvertreter und Kassenwart.
Der Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB sind der Vorsitzende , der stellvertretende Vorsitzende sowie der Kassenwart . Jeder von ihnen ist einzelvertretungsberechtigt.
Er handelt auf der Grundlage von Vorstandsbeschlüssen.
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
Sie bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand wird in der Regel für 3 Jahre gewählt. Jedes Vorstandsmitglied wird einzeln und für sein jeweiliges Amt gewählt. Die Vorstandsmitglieder amtieren bis zur Durchführung der Neuwahl.
Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit durch die Mitgliederversamm-
lung abgewählt werden, wenn Sie die ihnen übertragenen Aufgaben nicht ent-
sprechend der Satzung ausüben. Sie können zurücktreten, wenn sie aus persönlichen oder gesundheitlichen Gründen ihr Amt nicht mehr ausüben können.
Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Nachgewiesene Kosten und Auslagen gegen Beleg werden erstattet.
Die steuer- und abgabenrechtlichen Bestimmungen sind in
jedem Falle einzuhalten.
Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn
mindestens der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sowie 50 % der weiteren
Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er berät in der Regel einmal im Monat.
Die Tagesordnung für die kommende Vorstandssitzung wird in der jeweilig stattgefundenen
Vorstandssitzung fest gelegt.
Beschlüsse sind zu protokollieren und fortlaufend zu nummerieren und vom Schriftführer und Vorsitzenden zu beurkunden.
Aufgaben des Vorstandes sind :
a) laufende Geschäftsführung des Vereins,
b) Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlungen sowie
Durchsetzung ihrer Beschlüsse
Organisierung der Verwaltung und Pflege der Gemeinschaftseinrichtungen.
Der Vorstand kann zur Unterstützung für seine Arbeit ständige oder zeitweilige
Arbeitsgruppen berufen
§ 10
Die Revision
Die Revision besteht aus 2 Mitgliedern, die nicht Mitglied des
Vorstandes sein dürfen.
Die Revisoren werden mit dem Vorstand in der Regel für 3 Jahre gewählt. Eine
Wiederwahl ist möglich.
Die Revisoren sind vom Vorstand unabhängig. Sie unterliegen keiner Vorstands-
weisung oder Beaufsichtigung. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, den
Revisoren mit Mehrheitsbeschluss spezielle Prüfaufträge zu erteilen.
Die Revisoren prüfen mindestens einmal jährlich die Kassenführung und Ein-
haltung des Finanzplanes. Sie können durch Stichproben die satzungsmäßige
Geschäftstätigkeit des Vorstandes prüfen.
Die Revisoren haben das Recht, an Vorstandssitzungen teilzunehmen, Kassen-
Beleg- und Buchprüfungen jederzeit durchzuführen.
Die Revisoren legen mindestens einmal jährlich in der Mitgliederversammlung den
Prüfungsbericht vor und unterbreiten der Mitgliederversammlung Vorschläge für
Beschlüsse.
In der Regel sollte sich die Prüfung auf die sachliche Richtigkeit der Belege
beschränken.
Die Zweckmäßigkeit von Ausgaben wird vom Vorstand in der Regel im Rahmen des aktuellen Finanzplanes beschlossen.
§ 11
Finanzielle Mittel
Die Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen aus:
1. Mitgliedsbeiträgen lt. Satzung
2. Spenden
3. möglichen Fördergeldern
4. Sponsoring
Es darf keine natürliche oder juristische Person durch Ausgaben, die dem Zweck
des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Kommt ein Mitglied seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nach, dann ruhen
seine Rechte.
§ 12
Kassenführung
(1) Der Kassenwart verwaltet die Kasse und das Konto des Vereins. Er führt das
Kassenbuch des Vereins mit den entsprechenden Belegen schriftlich oder
elektronisch.
(2) Der Kassenwart ist für die Einhaltung der Zahlungstermine nach außen
verantwortlich. Er organisiert das Mahnwesen innerhalb des Vereins.
(3) Auszahlungen dürfen nur mit Bestätigung des Vorsitzenden oder des
stellvertretenden Vorsitzenden vorgenommen werden.
Buchführung und Jahresabschluss erfolgen nach kaufmännischen Grundsätzen.
§ 13
Auflösung des Vereins
(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie kann
nur in eine eigens zu diesem Zweck einberufenen Versammlung mit einer drei-
viertel Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgen.
Zuständig für die Liquidation ist der Vorstand.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt
das Vermögen des Vereins sowie das Schriftgut an eine juristische Person des öffentlichen Rechts
oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für Tierschutzzwecke.
§ 14
Schlussbestimmungen
Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen redaktioneller Art und vom Amtsgericht geforderte Änderungen oder Ergänzungen dieser Satzung
selbstständig vorzunehmen. Über derartige Änderungen und Ergänzungen sind die Mitglieder des Vereins zu informieren.
Eine weitere Beschlussfassung ist hier nicht erforderlich.
§ 15
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 12. 11. 2008 beschlossen.
Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Die Satzung wurde geändert am 03.12.2008 bei §6 Abs. 1, § 8 Ergänzung letzter Satz, § 9
Ergänzung vorletzter Satz
Die Satzung wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung geändert am 02.02.2012 in § 2, Pkt. 3, § 3 Pkt. 2 letzter Satz, § 3 Pkt. 3, § 8 letzter Absatz ,§ 9 1. Absatz, § 10 1. Satz,§ 12
Daniela Koppe
Vereinsvorsitzende
Jürgen Dobrowolski
stellv. Vorsitzender
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